Mit dem Nachlass den Tierschutz fördern

Liebe Tierfreunde,

das Testament ist ein sensibles Thema, da die Beschäftigung mit dem letzten Willen immer auch einen Abschied beinhaltet. Sollten Sie sich bei Ihren Überlegungen für eine Begünstigung unseres Tierheimes durch Erbzuwendung entscheiden, käme Ihr Vermögen ohne Steuerabzug den Tieren zugute.

Denn unser Verein ist als gemeinnützig und besonders förderwürdig anerkannt und muss daher keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichten.
Somit haben Sie die Möglichkeit durch Ihre Hinterlassenschaft unmittelbar zur Aufrechterhaltung und Fortführung unserer ehrenamtlichen Tätigkeit beizutragen.
 

Was man beachten muss:

Testamentarische Verfügungen müssen entweder eigenhändig, das heißt komplett in persönlicher Handschrift (§2247 BGB) oder per Niederschrift bei einem Notar verfasst werden (§2231 Nr.1 BGB). Der Inhalt sollte klar, präzise und unmissverständlich sein.
Hier enthalten und erkennbar sein muss in jedem Fall der Aussteller, Ort, Datum und Unterschrift. Die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften macht das Testament vollständig ungültig.

Außerdem empfiehlt sich immer eine Rechtsberatung.

 

Die richtige Nennung

Wenn Sie uns, also die „Tierfreunde Münster e.V.“ mit Ihrem Erbe bedenken wollen, muss im Testament folgendes genannt werden:

Mein Erbe ist:
Tierfreunde Münster
Tierschutzverein e.V.,
Kötterstraße 198, 48157 Münster-Handorf

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen unter folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung:

Tel.: 0251-325058 (AB) oder per Email:
marvin.osterspey@tierfreunde-ms.de

Ansprechpartnerin: Marvin Osterspey & Ina Brüning